§ 1 FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.1997 bis 31.12.9999

Artikel I

§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.

Stand vor dem 28.11.1997

In Kraft vom 01.01.1974 bis 28.11.1997

Artikel I

§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.

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