§ 176 EisbG Tätigkeiten

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete eines EisenbahnunternehmensEine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen im Einklang mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 31. Oktober 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumKonformitätsbewertungsverfahren gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.

(1a) Für Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in Österreich, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, und die aufgrund der Übergangsregelung im Abs. 1 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, gelten die §§ 139 und 146 Abs. 4einschlägigen TSI durchzuführen.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwendenEine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen, soweit dies möglich ist, sind mit Ablauf des 31. Oktober 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013

1.

die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben hat, oder

2.

über eine gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,

darf bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.

(2a) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens, die Triebfahrzeuge auf im § 125 angeführten Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, und die aufgrundunter Wahrung der Übergangsregelung im Abs. 2 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssenVerhältnismäßigkeit durchzuführen, schrittweise Überprüfungenwobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer zu unterziehen, die mit den im § 139 vorgesehenen Überprüfungen vergleichbarvermeiden sind. Solche Bedienstete sindSie hat ihre Tätigkeit unter gebührender Berücksichtigung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH von den Eisenbahnunternehmen, denen sie angehören, innerhalb einer angemessenen Zeit bekanntzugeben.

(2b) Für BediensteteGröße eines EisenbahnunternehmensUnternehmens, die Triebfahrzeuge auf im § 125 angeführten Eisenbahnen selbständig führender Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und bedienen, und die aufgrund der Übergangsregelung im Abs. 2 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, hat das Eisenbahnunternehmen schrittweise die Durchführung von Überprüfungen einzuführen, die mit den im § 146 Abs. 4 vorgesehenen Überprüfungen vergleichbar sinddes Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses auszuüben.

(3) WirdStellt eine benannte Stelle fest, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis von Personen eingebrachtHersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, darf sie keine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Sie hat jedoch den Hersteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.

1.

die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben, oder

2.

deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist,

ist eine Ermittlung dahingehend, ob die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen, nicht notwendig. Abweichend von § 131 sind den durch solche Personen eingebrachten Anträgen auf Ausstellung einer Fahrbescheinigung lediglich eine Kopie der Befugnis (Z 1) oder eine Kopie des Anerkennungsbescheides (Z 2) beizugeben.

(4) Eisenbahnunternehmen können für ihre BedienstetenHat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemin der einschlägigen TSI oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenin den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnungnicht mehr erfüllt, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben habenso hat sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen aufzufordern und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, obBescheinigung falls nötig auszusetzen oder zu widerrufen. Werden vom Hersteller keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegenKorrekturmaßnahmen nicht die nötige Wirkung, in einer auszustellenden Bescheinigung

1.

jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und

2.

jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(5) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bedienstetenso hat die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen zu versehen, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf den zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemsie auszusetzen oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

1.

jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und

2.

jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(6) Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegebensie zu widerrufen.

(7) Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen bestellt sind, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 148 bestellte sachverständige Prüfer. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen bzw. psychischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, betraut wurden und wiederholt tätig waren, dürfen auch mit Begutachtungen gemäß § 150 Abs. 3 betraut werden.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

(1) Bedienstete eines EisenbahnunternehmensEine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen im Einklang mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 31. Oktober 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumKonformitätsbewertungsverfahren gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.

(1a) Für Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in Österreich, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, und die aufgrund der Übergangsregelung im Abs. 1 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, gelten die §§ 139 und 146 Abs. 4einschlägigen TSI durchzuführen.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwendenEine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen, soweit dies möglich ist, sind mit Ablauf des 31. Oktober 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013

1.

die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben hat, oder

2.

über eine gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,

darf bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.

(2a) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens, die Triebfahrzeuge auf im § 125 angeführten Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, und die aufgrundunter Wahrung der Übergangsregelung im Abs. 2 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssenVerhältnismäßigkeit durchzuführen, schrittweise Überprüfungenwobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer zu unterziehen, die mit den im § 139 vorgesehenen Überprüfungen vergleichbarvermeiden sind. Solche Bedienstete sindSie hat ihre Tätigkeit unter gebührender Berücksichtigung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH von den Eisenbahnunternehmen, denen sie angehören, innerhalb einer angemessenen Zeit bekanntzugeben.

(2b) Für BediensteteGröße eines EisenbahnunternehmensUnternehmens, die Triebfahrzeuge auf im § 125 angeführten Eisenbahnen selbständig führender Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und bedienen, und die aufgrund der Übergangsregelung im Abs. 2 über keine Fahrerlaubnis und keine Bescheinigung verfügen müssen, hat das Eisenbahnunternehmen schrittweise die Durchführung von Überprüfungen einzuführen, die mit den im § 146 Abs. 4 vorgesehenen Überprüfungen vergleichbar sinddes Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses auszuüben.

(3) WirdStellt eine benannte Stelle fest, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis von Personen eingebrachtHersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, darf sie keine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Sie hat jedoch den Hersteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.

1.

die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben, oder

2.

deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist,

ist eine Ermittlung dahingehend, ob die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen, nicht notwendig. Abweichend von § 131 sind den durch solche Personen eingebrachten Anträgen auf Ausstellung einer Fahrbescheinigung lediglich eine Kopie der Befugnis (Z 1) oder eine Kopie des Anerkennungsbescheides (Z 2) beizugeben.

(4) Eisenbahnunternehmen können für ihre BedienstetenHat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemin der einschlägigen TSI oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenin den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnungnicht mehr erfüllt, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben habenso hat sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen aufzufordern und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, obBescheinigung falls nötig auszusetzen oder zu widerrufen. Werden vom Hersteller keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegenKorrekturmaßnahmen nicht die nötige Wirkung, in einer auszustellenden Bescheinigung

1.

jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und

2.

jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(5) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bedienstetenso hat die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen zu versehen, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf den zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemsie auszusetzen oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt ist und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

1.

jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und

2.

jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(6) Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegebensie zu widerrufen.

(7) Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen bestellt sind, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 148 bestellte sachverständige Prüfer. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen bzw. psychischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, betraut wurden und wiederholt tätig waren, dürfen auch mit Begutachtungen gemäß § 150 Abs. 3 betraut werden.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

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