§ 174 EisbG Aufnahme der Tätigkeit

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Zum ZeitpunktEine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 zum Bau und zum BetriebEuropäischen Union innerhalb von Straßenbahnen und Nebenbahnen,zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen EisenbahnenBehörde erhoben haben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

Zum ZeitpunktEine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 zum Bau und zum BetriebEuropäischen Union innerhalb von Straßenbahnen und Nebenbahnen,zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen EisenbahnenBehörde erhoben haben.

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