§ 43 GAngG Vollziehung

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.9999

Vollzug

§ 43. Mit dem Vollzugeder Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler undBundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-Wirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit betraut.

Stand vor dem 07.07.2000

In Kraft vom 01.11.1923 bis 07.07.2000

Vollzug

§ 43. Mit dem Vollzugeder Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler undBundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-Wirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit betraut.

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