§ 57 AußWG 2011 Widerruf und nachträgliche Auflagen

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 54 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

1.

in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

2.

zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 25.02.2013

(1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 54 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

1.

in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

2.

zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

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