§ 162 EisbG Ausländische Fahrerlaubnis

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedie Behörde fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer österreichischen Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer, der Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist, die von einer dafür zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, nicht die für eine Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat ersie diese Behörde zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu verlangen; davon sind die Europäische Kommission und alle anderen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde ist befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach dem Einlangen der Mitteilung der kontaktierten Behörde, wie über seinihr Verlangen entschieden worden ist, hat ersie den Bescheid aufzuheben.

(3) Ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedie Behörde der Rechtsansicht, dass die Entscheidung der von ihmihr kontaktierten, für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unrichtig ist, hat ersie die Europäische Kommission mit der Angelegenheit zu befassen. Diesfalls ist ersie befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach Erledigung der Angelegenheit durch die Europäische Kommission hat ersie den Bescheid aufzuheben.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021

(1) Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedie Behörde fest, dass ein zum selbständigen Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf einer österreichischen Eisenbahn eingesetzter Triebfahrzeugführer, der Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist, die von einer dafür zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, nicht die für eine Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat ersie diese Behörde zu kontaktieren und unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu verlangen; davon sind die Europäische Kommission und alle anderen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde ist befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach dem Einlangen der Mitteilung der kontaktierten Behörde, wie über seinihr Verlangen entschieden worden ist, hat ersie den Bescheid aufzuheben.

(3) Ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiedie Behörde der Rechtsansicht, dass die Entscheidung der von ihmihr kontaktierten, für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unrichtig ist, hat ersie die Europäische Kommission mit der Angelegenheit zu befassen. Diesfalls ist ersie befugt, dem betreffenden Triebfahrzeugführer das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen mit Bescheid zu untersagen. Nach Erledigung der Angelegenheit durch die Europäische Kommission hat ersie den Bescheid aufzuheben.

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