§ 22 PZG (weggefallen)

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einseffektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
    2. 2.Ziffer 2technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
    3. 3.Ziffer 3internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
    4. 4.Ziffer 4Konsumentenschutzfragen.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
    3. 3.Ziffer 3die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
    4. 4.Ziffer 4der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
§ 22 PZG (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2011

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.10.2011
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einseffektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
    2. 2.Ziffer 2technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
    3. 3.Ziffer 3internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
    4. 4.Ziffer 4Konsumentenschutzfragen.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
    3. 3.Ziffer 3die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
    4. 4.Ziffer 4der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
§ 22 PZG (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen.

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