§ 6 PRLV

Prüfungsrichtlinienverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1979 bis 31.12.9999

§ 6. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des verwendeten Buchführungssystems sowie auf die Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen und des Beleg- und Kassawesens sowie der Ablage zu prüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1979 bis 31.12.9999

§ 6. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des verwendeten Buchführungssystems sowie auf die Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen und des Beleg- und Kassawesens sowie der Ablage zu prüfen.

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