§ 2 PRLV Zweck der Prüfung

Prüfungsrichtlinienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1979 bis 31.12.9999

Zweck der Prüfung

 

§ 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1979 bis 31.12.9999

Zweck der Prüfung

 

§ 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.

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