§ 24 SV Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von PersonenReisenden, denen sie ärztlichim Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnärztlich verordnet worden sindzahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer dem Absatz 3 entsprechendenden Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge im Reiseverkehrnach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet eingeführt undverbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, sofern siewenn

1.

die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder

2.

es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.

(3) Arzneimittel,

1.

deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die

2.

unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,

dürfen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, im Besitz einer vomReiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden ArztArztes oder ZahnarztZahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigtenbeglaubigte Bescheinigung im Sinnenach dem Muster des ArtikelsAnhangs IX (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.

(2) Für Zwecke des Reiseverkehrsoder – im Fall von Reisenden aus Ländern, insbesondere in die übrigennicht Vertragsparteien des Schengener ÜbereinkommensDurchführungsübereinkommens sind, hat– eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.

(4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

(5) Arzneimittel, die ein Arzneimittel verschreibtSuchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das einBundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in den Anhängen I, II, Anhang IX oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang III angeführtes Suchtgift enthältX) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.

(6) Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:

Acetorphin,

Acetyl-alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylthiofentanyl,

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,

Beta- hydroxyfentanyl,

Cannabiskraut und Cannabisharz,

Desomorphin,

Etorphin,

Heroin,

Ketobemidon,

3-Methylfentanyl,

3-Methylthiofentanyl,

MPPP,

Para-fluorofentanyl,

PEPAP,

Thiofentanyl.

(7) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang IX) auszustellen, wennmit der beglaubigt wird, dass die Person das Suchtgiftsuchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatGültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige ArzneimittelSuchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.

(3) Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.

(59) Das Bundesministerium für Gesundheit ist diehat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. 28 aufzulegen (Muster Anhang IX), von dem Kopien hergestellt werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegtdürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehördeund Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang X). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden9 letzter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.10.2012

In Kraft vom 24.12.2009 bis 30.10.2012

(1) Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von PersonenReisenden, denen sie ärztlichim Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnärztlich verordnet worden sindzahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer dem Absatz 3 entsprechendenden Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge im Reiseverkehrnach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet eingeführt undverbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, sofern siewenn

1.

die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder

2.

es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.

(3) Arzneimittel,

1.

deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die

2.

unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,

dürfen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, im Besitz einer vomReiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden ArztArztes oder ZahnarztZahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigtenbeglaubigte Bescheinigung im Sinnenach dem Muster des ArtikelsAnhangs IX (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.

(2) Für Zwecke des Reiseverkehrsoder – im Fall von Reisenden aus Ländern, insbesondere in die übrigennicht Vertragsparteien des Schengener ÜbereinkommensDurchführungsübereinkommens sind, hat– eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.

(4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

(5) Arzneimittel, die ein Arzneimittel verschreibtSuchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das einBundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in den Anhängen I, II, Anhang IX oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang III angeführtes Suchtgift enthältX) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.

(6) Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:

Acetorphin,

Acetyl-alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylthiofentanyl,

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,

Beta- hydroxyfentanyl,

Cannabiskraut und Cannabisharz,

Desomorphin,

Etorphin,

Heroin,

Ketobemidon,

3-Methylfentanyl,

3-Methylthiofentanyl,

MPPP,

Para-fluorofentanyl,

PEPAP,

Thiofentanyl.

(7) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang IX) auszustellen, wennmit der beglaubigt wird, dass die Person das Suchtgiftsuchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatGültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige ArzneimittelSuchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.

(3) Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.

(59) Das Bundesministerium für Gesundheit ist diehat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. 28 aufzulegen (Muster Anhang IX), von dem Kopien hergestellt werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegtdürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehördeund Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang X). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden9 letzter Satz ist anzuwenden.

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