§ 23c SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 23 c,

Bei Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowiegemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch Buprenorphinschriftlich. Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß Paragraph 23 a, jeweils inAbsatz 3, Ziffer eins, festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die perorale Einnahme geeignetensie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitungder Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, Mittel der ersten Wahlauf Verlangen auch schriftlich. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.12.2017
Paragraph 23 c,

Bei Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowiegemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch Buprenorphinschriftlich. Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß Paragraph 23 a, jeweils inAbsatz 3, Ziffer eins, festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die perorale Einnahme geeignetensie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitungder Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, Mittel der ersten Wahlauf Verlangen auch schriftlich. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.

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