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Bei Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowiegemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch Buprenorphinschriftlich. Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß Paragraph 23 a, jeweils inAbsatz 3, Ziffer eins, festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die perorale Einnahme geeignetensie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitungder Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, Mittel der ersten Wahlauf Verlangen auch schriftlich. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.
Bei Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowiegemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch Buprenorphinschriftlich. Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß Paragraph 23 a, jeweils inAbsatz 3, Ziffer eins, festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die perorale Einnahme geeignetensie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitungder Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, Mittel der ersten Wahlauf Verlangen auch schriftlich. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.