§ 23 SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.

Stand vor dem 30.10.2017

In Kraft vom 24.12.2009 bis 30.10.2017

(1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.

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