§ 20 GGBG Kontrollen in Unternehmen

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

1.

für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.

andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 1817 sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 28.10.2005 bis 20.05.2011

(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

1.

für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.

andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 1817 sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

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