§ 17 GGBG Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

(1) DerWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmannaufgehoben, so hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher GüterBehörde unverzüglich zu untersagenprüfen, wennob die weitere Beförderung nichteinzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oderund der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist. Kann, sind ihr außerdem auf Verlangen die unmittelbare Gefährdung durch Auflagenfür die Prüfung notwendige Mengen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und BedingungenTeile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuhebenstellen.

(2) BeiJe nach Ergebnis der Untersagung oder EinschränkungPrüfung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon beihat die Behörde mit Bescheid

1.

die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder

2.

die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder

3.

die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.

(3) Bei der vorläufigenEinschränkung oder Untersagung entschieden wordengemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.

(34) EinWurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

(6) Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 12 erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.07.2007

(1) DerWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmannaufgehoben, so hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher GüterBehörde unverzüglich zu untersagenprüfen, wennob die weitere Beförderung nichteinzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oderund der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist. Kann, sind ihr außerdem auf Verlangen die unmittelbare Gefährdung durch Auflagenfür die Prüfung notwendige Mengen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und BedingungenTeile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuhebenstellen.

(2) BeiJe nach Ergebnis der Untersagung oder EinschränkungPrüfung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon beihat die Behörde mit Bescheid

1.

die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder

2.

die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder

3.

die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.

(3) Bei der vorläufigenEinschränkung oder Untersagung entschieden wordengemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.

(34) EinWurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

(6) Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 12 erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.

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