§ 88 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der , registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der , registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

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