§ 84 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von (Anm.: richtig: vom) Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von (Anm.: richtig: vom) Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

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