§ 56 AlkStG Verbotene Reinigung

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigungderart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, daßdass die kennzeichnenden EigenschaftenAromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.12.2005

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigungderart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, daßdass die kennzeichnenden EigenschaftenAromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

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