§ 50 AlkStG Bezug zu gewerblichen Zwecken

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderungentsteht die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten VerwaltungsdokumentsSteuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nrverwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSteuerschuldner ist, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17)wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, mitzuführensowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(23) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 49 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich,) Der Steuerschuldner hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3)für das Erzeugnis, für das die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen EmpfangsbestätigungSteuerschuld entstanden ist, unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Dasbeim Zollamt Österreich hat auf Antrageine Steueranmeldung abzugeben, die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigenberechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 49 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 48 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderungentsteht die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten VerwaltungsdokumentsSteuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nrverwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSteuerschuldner ist, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17)wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, mitzuführensowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(23) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 49 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich,) Der Steuerschuldner hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3)für das Erzeugnis, für das die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen EmpfangsbestätigungSteuerschuld entstanden ist, unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Dasbeim Zollamt Österreich hat auf Antrageine Steueranmeldung abzugeben, die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigenberechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 49 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 48 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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