§ 35 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

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