§ 24 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2020

(1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

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