§ 12 AlkStG Freischein, Inhalt

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Bezug auf Freischein

§ 12. (1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf demIm Freischein in der Weise zu bestätigen, daßsind anzugeben:

1.

der Name (die bezogene Alkoholmenge,Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2.

der Tagdie Bezeichnung und die Anschrift des Bezugs,Verwendungsbetriebes;

3.

Name oder Firma und Anschrift desjenigender Zweck, vonzu dem der Alkohol bezogen wurde undsteuerfrei verwendet werden darf;

4.

die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmengeder Zeitraum, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommeninnerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden kann,darf;

ersichtlich ist.

5.

wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

(2) Der InhaberWird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegenauszustellen.

1.

bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,

2.

bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,

3.

in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000

Bezug auf Freischein

§ 12. (1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf demIm Freischein in der Weise zu bestätigen, daßsind anzugeben:

1.

der Name (die bezogene Alkoholmenge,Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2.

der Tagdie Bezeichnung und die Anschrift des Bezugs,Verwendungsbetriebes;

3.

Name oder Firma und Anschrift desjenigender Zweck, vonzu dem der Alkohol bezogen wurde undsteuerfrei verwendet werden darf;

4.

die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmengeder Zeitraum, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommeninnerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden kann,darf;

ersichtlich ist.

5.

wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

(2) Der InhaberWird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegenauszustellen.

1.

bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,

2.

bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,

3.

in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.

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