§ 12 AlkStG Freischein, Inhalt

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß
    1. 1.Ziffer einsdie bezogene Alkoholmenge,
    2. 2.Ziffer 2der Tag des Bezugs,
    3. 3.Ziffer 3Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und
    4. 4.Ziffer 4die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann,
    ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen
    1. 1.Ziffer einsbei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,
    2. 2.Ziffer 2bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.
  3. (1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. 3.Ziffer 3der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
    4. 4.Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
  4. (2)Absatz 2Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
  5. (3)Absatz 3Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz einsJeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß
    1. 1.Ziffer einsdie bezogene Alkoholmenge,
    2. 2.Ziffer 2der Tag des Bezugs,
    3. 3.Ziffer 3Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und
    4. 4.Ziffer 4die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann,
    ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen
    1. 1.Ziffer einsbei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,
    2. 2.Ziffer 2bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.
  3. (1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. 3.Ziffer 3der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
    4. 4.Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
  4. (2)Absatz 2Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
  5. (3)Absatz 3Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

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