§ 3 AlkStG Bemessungsgrundlage

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.

(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad CºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

1.

bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und

2.

deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt, den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid pauschal festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.

(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad CºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

1.

bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und

2.

deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt, den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid pauschal festsetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten