§ 1 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausstellung von Befähigungsausweisen gemäß § 119 Abs§ 1 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen. 1 und 2 des Schifffahrtsgesetzes.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausstellung von Befähigungsausweisen gemäß § 119 Abs§ 1 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen. 1 und 2 des Schifffahrtsgesetzes.

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