§ 199 InvFG 2011 Vollzugsklausel

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
§ 199.Paragraph 199,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins§ 189 der Bundesminister für Justiz,Paragraph 189, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 10 §§ 130 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138130 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 28.07.2026
§ 199.Paragraph 199,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins§ 189 der Bundesminister für Justiz,Paragraph 189, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 10 §§ 130 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138130 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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