§ 171 InvFG 2011 Veranlagungsvorschriften

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 171.Paragraph 171,

Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1.Ziffer einsBis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2.Ziffer 2Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 2.Ziffer 2Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des Paragraph 26 a, BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  4. 3.Ziffer 3Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  5. 4.Ziffer 4Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
  6. 5.Ziffer 5Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2015
§ 171.Paragraph 171,

Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1.Ziffer einsBis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2.Ziffer 2Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c Abs. 1 VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 2.Ziffer 2Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.Mindestens 5 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, Instrumente ohne Stimmrecht im Sinne des Paragraph 26 a, BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  4. 3.Ziffer 3Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  5. 4.Ziffer 4Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
  6. 5.Ziffer 5Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

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