§ 150 InvFG 2011 Veröffentlichungen

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Soferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach Paragraph 148, Absatz eins,, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet; oder
    3. 3.Ziffer 3davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. a)Litera adie Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. b)Litera bbei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 haben für die Zwecke des Abs. 3a die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 haben für die Zwecke des Absatz 3 a, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. b)Litera bsoweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. c)Litera cdie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. d)Litera deine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  6. (3c)Absatz 3 cDie FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe des Abs. 3b, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3a zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe des Absatz 3 b,, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 a, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  7. (4)Absatz 4Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (Paragraph 50, Absatz eins,), zur Verwaltung von Investmentfonds (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
  8. (5)Absatz 5Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.
  9. (6)Absatz 6Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 erster Satz erfüllt werden würde.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, erster Satz erfüllt werden würde.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 18.03.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsSoferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Soferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach Paragraph 148, Absatz eins,, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet; oder
    3. 3.Ziffer 3davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. a)Litera adie Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. b)Litera bbei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 haben für die Zwecke des Abs. 3a die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 haben für die Zwecke des Absatz 3 a, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. b)Litera bsoweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. c)Litera cdie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. d)Litera deine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  6. (3c)Absatz 3 cDie FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe des Abs. 3b, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3a zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe des Absatz 3 b,, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 a, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  7. (4)Absatz 4Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (Paragraph 50, Absatz eins,), zur Verwaltung von Investmentfonds (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
  8. (5)Absatz 5Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Absatz eins,, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.
  9. (6)Absatz 6Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 erster Satz erfüllt werden würde.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 5, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, erster Satz erfüllt werden würde.

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