§ 142 InvFG 2011 Informationspflichten des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsUnbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den §§ 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den Paragraphen 128,, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
    2. 2.Ziffer 2das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
    3. 3.Ziffer 3andere Informationen oder Unterlagen als das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; undandere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und
    4. 4.Ziffer 4Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Z 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.
  3. (3)Absatz 3Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1, die gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins,, die gemäß Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsEin in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsUnbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den §§ 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den Paragraphen 128,, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
    2. 2.Ziffer 2das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
    3. 3.Ziffer 3andere Informationen oder Unterlagen als das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; undandere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und
    4. 4.Ziffer 4Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Z 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.
  3. (3)Absatz 3Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1, die gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins,, die gemäß Kapitel römisch IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

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