§ 134 InvFG 2011 Wesentliche Informationen für den Anleger – Kundeninformationsdokument

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.
  2. (1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.
  3. (2)Absatz 2,Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (§ 135 Abs. 2) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (§ 131 Abs. 6) sein.Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (Paragraph 135, Absatz 2,) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (Paragraph 131, Absatz 6,) sein.
  4. (3)Absatz 3,Aufgrund des KID, einschließlich der Übersetzung, alleine kann der Anleger noch keine zivilrechtliche Haftung ableiten, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Das KID muss eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.
  5. (4)Absatz 4,Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Privatkunden im Sinne von § 1 Z 36 WAG 2018 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b sowie Annex I der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Privatkunden im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/ aus 2010, einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Artikel 8 und Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe b sowie Annex römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 583/ aus 2010, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.
  6. (5)Absatz 5,Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß § 139 notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Paragraph 139, notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.
  7. (6)Absatz 6,Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 zu erstellen und gelten die Vorgaben der Abs. 2 bis 5 und des § 135 als erfüllt.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/ aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 SitzungSeite 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins, zu erstellen und gelten die Vorgaben der Absatz 2, bis 5 und des Paragraph 135, als erfüllt.

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 25.07.2025 bis 28.07.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.
  2. (1)Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und in deutscher Sprache zu erwähnen.
  3. (2)Absatz 2,Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (§ 135 Abs. 2) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (§ 131 Abs. 6) sein.Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (Paragraph 135, Absatz 2,) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (Paragraph 131, Absatz 6,) sein.
  4. (3)Absatz 3,Aufgrund des KID, einschließlich der Übersetzung, alleine kann der Anleger noch keine zivilrechtliche Haftung ableiten, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Das KID muss eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.
  5. (4)Absatz 4,Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Privatkunden im Sinne von § 1 Z 36 WAG 2018 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b sowie Annex I der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Privatkunden im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583/ aus 2010, einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Artikel 8 und Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe b sowie Annex römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 583/ aus 2010, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.
  6. (5)Absatz 5,Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß § 139 notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Paragraph 139, notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.
  7. (6)Absatz 6,Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 zu erstellen und gelten die Vorgaben der Abs. 2 bis 5 und des § 135 als erfüllt.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/ aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 SitzungSeite 1 für ein Anlageprodukt erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins, zu erstellen und gelten die Vorgaben der Absatz 2, bis 5 und des Paragraph 135, als erfüllt.

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