§ 100 InvFG 2011 Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der Paragraphen 55, Absatz 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Paragraph 56, Absatz eins, und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme oder Auszahlung untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 01.07.2011 bis 28.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der Paragraphen 55, Absatz 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Paragraph 56, Absatz eins, und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme oder Auszahlung untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.

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