§ 65 InvFG 2011 Abspaltung

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Verwaltungsgesellschaften können unvorhersehbar illiquide gewordene Teile des Fondsvermögens eines von ihnen verwalteten OGAW mit Zustimmung des Aufsichtsrats, mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der FMA auf einen neu zu bildenden OGAW abspalten. Dieser OGAW ist von der Depotbank nach Maßgabe des § 63 abzuwickeln, wobei der Abspaltungsstichtag zu veröffentlichen ist und die Anteilinhaber im selben Verhältnis am abzuspaltenden OGAW beteiligt sind. In der Veröffentlichung sind der von der Abspaltung betroffene OGAW, der abgespaltene OGAW, die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, der Bewilligungsbescheid der FMA und Angaben über die Beteiligung am neu zu bildenden OGAW anzuführen. Die Abspaltung ist von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragen. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Wochen nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Abspaltung mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden. Dem Anteilinhaber dürfen infolge der Abspaltung keine Kosten entstehen. Der FMA und der Meldestelle (§ 12 KMG§ 23 KMG 2019) ist die erfolgte Abspaltung unverzüglich anzuzeigen. Der Meldestelle ist darüber hinaus das Verhältnis der Rückkaufswerte der Anteile am abspaltenden OGAW zum abgespaltenen OGAW bekanntzugeben.

(2) Der Abspaltungsantrag hat jedenfalls nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung und Umfang der von der Abspaltung betroffenen Vermögensgegenstände;

2.

Grund der Illiquidität jener Vermögensgegenstände;

3.

Bestätigung der Illiquidität jener Vermögensgegenstände durch einen Wirtschaftsprüfer;

4.

ob und bejahendenfalls in welchen anderen Staaten der OGAW vertrieben wird.

(3) Der abgespaltene OGAW hat den Zusatz „in Abwicklung“ zu führen und ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Der FMA ist von der Depotbank quartalsweise über den abgespaltenen OGAW Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.07.2011 bis 20.07.2019

(1) Verwaltungsgesellschaften können unvorhersehbar illiquide gewordene Teile des Fondsvermögens eines von ihnen verwalteten OGAW mit Zustimmung des Aufsichtsrats, mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der FMA auf einen neu zu bildenden OGAW abspalten. Dieser OGAW ist von der Depotbank nach Maßgabe des § 63 abzuwickeln, wobei der Abspaltungsstichtag zu veröffentlichen ist und die Anteilinhaber im selben Verhältnis am abzuspaltenden OGAW beteiligt sind. In der Veröffentlichung sind der von der Abspaltung betroffene OGAW, der abgespaltene OGAW, die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, der Bewilligungsbescheid der FMA und Angaben über die Beteiligung am neu zu bildenden OGAW anzuführen. Die Abspaltung ist von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragen. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Wochen nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Abspaltung mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen. Die Bewilligung kann mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden. Dem Anteilinhaber dürfen infolge der Abspaltung keine Kosten entstehen. Der FMA und der Meldestelle (§ 12 KMG§ 23 KMG 2019) ist die erfolgte Abspaltung unverzüglich anzuzeigen. Der Meldestelle ist darüber hinaus das Verhältnis der Rückkaufswerte der Anteile am abspaltenden OGAW zum abgespaltenen OGAW bekanntzugeben.

(2) Der Abspaltungsantrag hat jedenfalls nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung und Umfang der von der Abspaltung betroffenen Vermögensgegenstände;

2.

Grund der Illiquidität jener Vermögensgegenstände;

3.

Bestätigung der Illiquidität jener Vermögensgegenstände durch einen Wirtschaftsprüfer;

4.

ob und bejahendenfalls in welchen anderen Staaten der OGAW vertrieben wird.

(3) Der abgespaltene OGAW hat den Zusatz „in Abwicklung“ zu führen und ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG. Der FMA ist von der Depotbank quartalsweise über den abgespaltenen OGAW Bericht zu erstatten.

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