§ 64 InvFG 2011 Umwandlung in einen Spezialfonds

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2013 bis 31.12.9999

Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger AnzeigeAntragstellung gemäß § 29 AIFMG an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.

Stand vor dem 29.07.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 29.07.2013

Die Umwandlung eines OGAW, dessen Fondsbestimmungen gemäß § 50 bewilligt worden sind, in einen Spezialfonds (§ 163) ist unter gleichzeitiger AnzeigeAntragstellung gemäß § 29 AIFMG an die FMA nur zulässig, wenn alle Anteilinhaber nachweislich zustimmen, der OGAW nicht gemäß § 139 zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat notifiziert ist und die Voraussetzungen des § 163 hinsichtlich der Mindestinvestitionssumme vorliegen, der OGAW nicht in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben wird und sämtliche Anteilinhaber vorher von der Verwaltungsgesellschaft über sämtliche Rechtsfolgen, die sich für die Anteilinhaber aus der Umwandlung ergeben, aufgeklärt wurden. Die Anteilinhaber sind gemäß § 133 zu informieren. Bei Vorliegen bereits angezeigter Übertragungen gemäß § 28 hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen, ob jene Übertragungen weiterhin aufrecht sind. Im Falle einer gleichzeitigen Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft hat diese jene Mitteilung vorzunehmen.

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