§ 63 InvFG 2011 Abwicklung eines OGAW

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.

(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Wertpapiere vorgenommen werden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (§ 53 Abs. 3 Z 11) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich gemäß § 151 mitzuteilen.

(5) Wird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von § 49 Abs. 1 einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht

1.

hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Abs. 2 zu entsprechen,

2.

hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,

3.

ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und

4.

ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, § 49 Abs. 5 ist anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 21.07.2019 bis 10.12.2021

(1) Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.

(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Wertpapiere vorgenommen werden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (§ 53 Abs. 3 Z 11) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich gemäß § 151 mitzuteilen.

(5) Wird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von § 49 Abs. 1 einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht

1.

hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Abs. 2 zu entsprechen,

2.

hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,

3.

ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und

4.

ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, § 49 Abs. 5 ist anzuwenden.

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