§ 20 InvFG 2011 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1.

Name des betreffenden OGAW;

2.

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3.

Person, die den Auftrag erhält;

4.

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5.

Zahlungsbedingungen und -mittel;

6.

Art des Auftrags;

7.

Datum der Auftragsausführung;

8.

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9.

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10.

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11.

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

Stand vor dem 17.03.2016

In Kraft vom 01.07.2011 bis 17.03.2016

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1.

Name des betreffenden OGAW;

2.

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3.

Person, die den Auftrag erhält;

4.

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5.

Zahlungsbedingungen und -mittel;

6.

Art des Auftrags;

7.

Datum der Auftragsausführung;

8.

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9.

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10.

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11.

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

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