§ 2 ZaBiStaG

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur beiDie Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
    1. 1.Ziffer einsVorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
    2. 2.Ziffer 2einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
    3. 3.Ziffer 3der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
    erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, einzugehen.

Stand vor dem 14.05.2020

In Kraft vom 12.06.2010 bis 14.05.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur beiDie Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
    1. 1.Ziffer einsVorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
    2. 2.Ziffer 2einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
    3. 3.Ziffer 3der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
    erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, einzugehen.

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