§ 51 StROG

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wirdAnm. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1: in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nachFassung § 50 Abs. 4 LGBl. Nr. 84/2022zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan muss von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes.

(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

1.

eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes,

2.

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrunde liegenden Berechnungen ersichtlich sind,

3.

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

4.

einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57) und

5.

den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 53).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2022

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wirdAnm. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1: in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nachFassung § 50 Abs. 4 LGBl. Nr. 84/2022zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan muss von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes.

(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

1.

eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes,

2.

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrunde liegenden Berechnungen ersichtlich sind,

3.

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

4.

einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57) und

5.

den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 53).

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