§ 39 StROG Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplans

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von Paragraph 38, folgende Regelungen:
    3. a.Litera aFür das Verfahren ist § 38 Abs. 1 bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.Für das Verfahren ist Paragraph 38, Absatz eins bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.
    4. b.Litera bDer Bürgermeister hat die Auflage zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren.
    5. c.Litera cHat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (§ 38 Abs. 3 Z 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.Hat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß Paragraph 38, Absatz 10, vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Abs. 1 unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des § 38 die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Absatz eins, unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des Paragraph 38, die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 96/2014LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 6/2020LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.02.2020 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, gelten abweichend von Paragraph 38, folgende Regelungen:
    3. a.Litera aFür das Verfahren ist § 38 Abs. 1 bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.Für das Verfahren ist Paragraph 38, Absatz eins bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.
    4. b.Litera bDer Bürgermeister hat die Auflage zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren.
    5. c.Litera cHat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (§ 38 Abs. 3 Z 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.Hat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß Paragraph 38, Absatz 10, vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Abs. 1 unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des § 38 die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Absatz eins, unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des Paragraph 38, die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 96/2014LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 6/2020LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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