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(1) Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
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gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:
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(2) Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 6/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,
(1) Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die
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gelten abweichend von § 38 folgende Regelungen:
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(2) Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 6/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,