§ 25 StROG Flächenwidmungsplan

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.

(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:

1.

dem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,

2.

dem Bebauungsplanzonierungsplan,

3.

allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.

Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:

1.

die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),

2.

die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen,

3.

die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan),

4.

die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen),

5.

das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und

6.

die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

1.

die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen,

2.

die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen und

3.

die inhaltlichen Vorgaben und die Baulandflächenbilanz.

  1. (1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
    1. 1.Ziffer einsdem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,
    2. 2.Ziffer 2dem Bebauungsplanzonierungsplan,
    3. 3.Ziffer 3allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.
    Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
    2. 2.Ziffer 2die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan),
    4. 4.Ziffer 4die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen),
    5. 5.Ziffer 5das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und
    6. 6.Ziffer 6die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für den Flächenwidmungsplan und die Baulandflächenbilanz;
    2. 2.Ziffer 2inhaltliche und zeichnerische Darstellungen, Form und Maßstab der planlichen Darstellungen und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;
    3. 3.Ziffer 3elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
    4. 4.Ziffer 4von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.02.2026
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.

(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:

1.

dem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,

2.

dem Bebauungsplanzonierungsplan,

3.

allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.

Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:

1.

die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),

2.

die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen,

3.

die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan),

4.

die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen),

5.

das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und

6.

die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

1.

die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen,

2.

die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen und

3.

die inhaltlichen Vorgaben und die Baulandflächenbilanz.

  1. (1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
    1. 1.Ziffer einsdem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,
    2. 2.Ziffer 2dem Bebauungsplanzonierungsplan,
    3. 3.Ziffer 3allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.
    Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
    2. 2.Ziffer 2die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan),
    4. 4.Ziffer 4die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen),
    5. 5.Ziffer 5das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und
    6. 6.Ziffer 6die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für den Flächenwidmungsplan und die Baulandflächenbilanz;
    2. 2.Ziffer 2inhaltliche und zeichnerische Darstellungen, Form und Maßstab der planlichen Darstellungen und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;
    3. 3.Ziffer 3elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
    4. 4.Ziffer 4von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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