Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2026
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
(2)Absatz 2,Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1.Ziffer einsdem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,
2.Ziffer 2dem Bebauungsplanzonierungsplan,
3.Ziffer 3allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.
Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
(3)Absatz 3,Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
2.Ziffer 2die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten Baulandmobilisierungsmaßnahmen,
4.Ziffer 4die Berechnungsnachweise (z. B. Geruchskreise, Lärmemissionen),
5.Ziffer 5das Quellenverzeichnis (z. B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und
6.Ziffer 6die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
1.Ziffer einsGrundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für den Flächenwidmungsplan und die Baulandflächenbilanz;
2.Ziffer 2inhaltliche und zeichnerische Darstellungen, Form und Maßstab der planlichen Darstellungen und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;
3.Ziffer 3elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
4.Ziffer 4von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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