§ 21 StROG Örtliches Entwicklungskonzept

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,
    2. 2.Ziffer 2die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
    3. 3.Ziffer 3die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,
    4. 4.Ziffer 4die Sachbereiche,
    5. 4a.Ziffer 4 aein Sachbereichskonzept Energie (§ 22 Abs. 8),ein Sachbereichskonzept Energie (Paragraph 22, Absatz 8,),
    6. 5.Ziffer 5die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und
    7. 6.Ziffer 6die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Strategische Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Strategische Umweltprüfung).
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend
    1. 1.Ziffer einsinhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien),
    2. 2.Ziffer 2die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und
    3. 3.Ziffer 3die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen.

(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:

1.

die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,

2.

die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),

3.

die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,

4.

die Sachbereiche,

5.

die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und

6.

die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

1.

inhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien),

2.

die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und

3.

die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 29.06.2022 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,
    2. 2.Ziffer 2die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
    3. 3.Ziffer 3die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,
    4. 4.Ziffer 4die Sachbereiche,
    5. 4a.Ziffer 4 aein Sachbereichskonzept Energie (§ 22 Abs. 8),ein Sachbereichskonzept Energie (Paragraph 22, Absatz 8,),
    6. 5.Ziffer 5die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und
    7. 6.Ziffer 6die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Strategische Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Strategische Umweltprüfung).
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend
    1. 1.Ziffer einsinhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien),
    2. 2.Ziffer 2die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und
    3. 3.Ziffer 3die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen.

(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:

1.

die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,

2.

die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),

3.

die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,

4.

die Sachbereiche,

5.

die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und

6.

die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

1.

inhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien),

2.

die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und

3.

die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

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