§ 46 B-GlBG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
6. TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND

UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem

öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

§ 46. (1) UniversitätslehrerinnenSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrernicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diesind diese Bundesgesetze in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sindjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

1.

durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zugeordnet ist, sexuell belästigt werden, oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt werden, oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. a)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder

b)

bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.

(4) Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.

(5) Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 30.09.2001 bis 30.06.2004
6. TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND

UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem

öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

§ 46. (1) UniversitätslehrerinnenSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrernicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diesind diese Bundesgesetze in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sindjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

1.

durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zugeordnet ist, sexuell belästigt werden, oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt werden, oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. a)

das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder

b)

bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.

(4) Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.

(5) Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.

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