§ 44 B-GlBG Frauenförderung an Justizanstalten

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den VorgabenDie Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.06.2004
Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den VorgabenDie Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.

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