§ 42 B-GlBG Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 42. (1) BewerberinnenFür Studienwerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der FrauenStudienwerber und Studierende an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenUniversitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

1.

in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden EntlohnungsschemaZulassung zum ordentlichen oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oderaußerordentlichen Studium,

2.

- wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn)dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl, Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

3.

der Anmeldung zu Prüfungen,

4.

der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,

5.

der Beurteilung des Studienerfolges,

6.

der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und

7.

der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität

nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.

(2) Die inEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbarethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder mittelbar diskriminierende Wirkung habender Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,

2.

an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“

tritt.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.06.2004

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 42. (1) BewerberinnenFür Studienwerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der FrauenStudienwerber und Studierende an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenUniversitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

1.

in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden EntlohnungsschemaZulassung zum ordentlichen oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oderaußerordentlichen Studium,

2.

- wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn)dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl, Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

3.

der Anmeldung zu Prüfungen,

4.

der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,

5.

der Beurteilung des Studienerfolges,

6.

der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und

7.

der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität

nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.

(2) Die inEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbarethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder mittelbar diskriminierende Wirkung habender Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,

2.

an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“

tritt.

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