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Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§ 23. (1) Auf Antrag einerDie Senate der Kommission haben sich in Abs. 2 genannten Personenihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Institutionender Weltanschauung, des Alters oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachtender sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstatten,befassen.
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(2) Zur Antragstellung anEntwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, 4der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder 5 nicht eine Personengruppeder Weltanschauung, sondern eine Einzelperson, bedarfdes Alters oder der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren beisexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
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(8) Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 51 aufzunehmenim Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§ 23. (1) Auf Antrag einerDie Senate der Kommission haben sich in Abs. 2 genannten Personenihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Institutionender Weltanschauung, des Alters oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachtender sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstatten,befassen.
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(2) Zur Antragstellung anEntwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Kommission sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, 4der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder 5 nicht eine Personengruppeder Weltanschauung, sondern eine Einzelperson, bedarfdes Alters oder der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren beisexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
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(6) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
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(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
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(8) Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 51 aufzunehmenim Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.