§ 23 B-GlBG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

§ 23. (1) Auf Antrag einerDie Senate der Kommission haben sich in Abs. 2 genannten Personenihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Institutionender Weltanschauung, des Alters oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachtender sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstatten,befassen.

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 7 oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 vorliegt.

(2) Zur Antragstellung anEntwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und

2.

jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der

a)

eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet,

3.

jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,

4.

jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich,

5.

die Arbeitskreise nach § 20 Z 6 für ihre Dienststelle.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, 4der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder 5 nicht eine Personengruppeder Weltanschauung, sondern eine Einzelperson, bedarfdes Alters oder der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren beisexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin oder den Antragsteller,

2.

die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller und

2.

der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

sie oder ihn aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 51 aufzunehmenim Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

§ 23. (1) Auf Antrag einerDie Senate der Kommission haben sich in Abs. 2 genannten Personenihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Institutionender Weltanschauung, des Alters oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachtender sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstatten,befassen.

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 7 oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 vorliegt.

(2) Zur Antragstellung anEntwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und

2.

jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der

a)

eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet,

3.

jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,

4.

jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich,

5.

die Arbeitskreise nach § 20 Z 6 für ihre Dienststelle.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, 4der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder 5 nicht eine Personengruppeder Weltanschauung, sondern eine Einzelperson, bedarfdes Alters oder der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren beisexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin oder den Antragsteller,

2.

die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller und

2.

der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

sie oder ihn aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 51 aufzunehmenim Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

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