§ 3 B-GlBG Gleichstellung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.10.2023
§ 3.Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

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