§ 45 ORF-G Funktionsperiode der Organe

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Paragraphen 20 a,, 21 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b, sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß Paragraph 28, notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
  5. (5)Absatz 5Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
  7. (7)Absatz 7Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.
  8. (8)Absatz 8Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 1c und Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
  9. (9)Absatz 9Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  10. (10)Absatz 10Für das erste auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt § 20 Abs. 1c mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 20, Absatz eins bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt Paragraph 20, Absatz eins c, mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.
  11. (11)Absatz 11Für das erste auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 bis 10 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt § 28 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 und Paragraph 30, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt Paragraph 28, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
  12. (12)Absatz 12Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit 17. Juni 2025 beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.

Stand vor dem 18.04.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Paragraphen 20 a,, 21 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b, sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß Paragraph 28, notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
  5. (5)Absatz 5Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
  7. (7)Absatz 7Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.
  8. (8)Absatz 8Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.Die Funktionsperiode des am 19. Mai 2022 konstituierten Stiftungsrates und des am 5. Mai 2022 konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des 16. Juni 2025. Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 1c und Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit 17. Juni 2025, unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
  9. (9)Absatz 9Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  10. (10)Absatz 10Für das erste auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt § 20 Abs. 1c mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 20, Absatz eins bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt Paragraph 20, Absatz eins c, mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.
  11. (11)Absatz 11Für das erste auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 bis 10 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt § 28 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 und Paragraph 30, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt Paragraph 28, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
  12. (12)Absatz 12Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit 17. Juni 2025 beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.

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