§ 34 ORF-G Schiedsgericht

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige RedakteursausschussRedaktionsausschuss können ein RedakteurstatutRedaktionsstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen RedakteurstatutsRedaktionsstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte RedakteursausschussRedaktionsausschuss berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein RedakteurstatutRedaktionsstatut zu erlassen.Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein RedakteurstatutRedaktionsstatut zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redaktionsausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues RedakteurstatutRedaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues RedakteurstatutRedaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige RedakteursausschussRedaktionsausschuss können ein RedakteurstatutRedaktionsstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen RedakteurstatutsRedaktionsstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte RedakteursausschussRedaktionsausschuss berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein RedakteurstatutRedaktionsstatut zu erlassen.Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein RedakteurstatutRedaktionsstatut zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redaktionsausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues RedakteurstatutRedaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues RedakteurstatutRedaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

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