§ 6c ORF-G Beirat

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4f4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.10.2010 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4f4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

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