§ 45 AMD-G Werbe- und Teleshoppingdauer

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sindist die Dauer von

1.

Hinweise des RundfunkveranstaltersHinweisen eines Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;

a)

eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und

b)

Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;

2.

BeiträgeBeiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;

3.

Kostenlose Spendenaufrufekostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;

4.

ungestalteteungestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungengesponserten Sendungen;

5.

Produktplatzierungen;

6.

neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;

67.

Sendezeiten für ideelle Werbung.

(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.

(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.2020

(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sindist die Dauer von

1.

Hinweise des RundfunkveranstaltersHinweisen eines Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;

a)

eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und

b)

Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;

2.

BeiträgeBeiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;

3.

Kostenlose Spendenaufrufekostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;

4.

ungestalteteungestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungengesponserten Sendungen;

5.

Produktplatzierungen;

6.

neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;

67.

Sendezeiten für ideelle Werbung.

(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.

(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.

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