§ 28 AMD-G Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Zulassung zurDie Verbreitung digitaler Programmevon Zusatzdiensten über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit beisowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthaltenanzuzeigen.

(2) Die Zulassung istAnzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfülltenthalten.

(3) Die Zulassung istAnbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilenübermitteln. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilunghat ein aktuelles Verzeichnis der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die RegulierungsbehördeAnbieter von Zusatzdiensten zu führen und in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochengeeigneter Weise zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt giltveröffentlichen.

(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

(8) Die Zulassung erlischt,

1.

durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

2.

durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

3.

durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010

(1) Anträge auf Zulassung zurDie Verbreitung digitaler Programmevon Zusatzdiensten über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit beisowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthaltenanzuzeigen.

(2) Die Zulassung istAnzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfülltenthalten.

(3) Die Zulassung istAnbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilenübermitteln. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilunghat ein aktuelles Verzeichnis der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die RegulierungsbehördeAnbieter von Zusatzdiensten zu führen und in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochengeeigneter Weise zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt giltveröffentlichen.

(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

(8) Die Zulassung erlischt,

1.

durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

2.

durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

3.

durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

4.

durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

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