§ 293c BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78§ 293c BAO) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.2012
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78§ 293c BAO) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre seit 31.12.2012 weggefallen.

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